Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma

 

O&T Gerüstbau GmbH


1.Geltung der Bedingungen und Vertragsschluss.

1.1
Vorstehendes
bzw. beigefügtes Angebot geben wir ausschließlich unter
Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der Ausschreibung
enthaltener technischer Erfordernisse ab. Es gelten darüber hinaus –
soweit nachstehend nichts anderes vereinbart:
Die entsprechenden
Bedingungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die DIN
18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstarbeiten)
mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und
hiervon abweichenden Reglungen, die für das Gerüstbaugewerbe
geltenden DIN-Normen, die technischen Vorschriften, sowie die
Unfallverhütungsvorschriften, sämtlich in der jeweils gültigen
Fassung als Vertragsgrundlage.
Wir bieten dem Auftraggeber an,
die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zu Grunde gelegten
Bedingungen ver-pflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren
übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer
Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende
Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie
von uns schriftlich bestätig werden.

1.2
Die
DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23
sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden
inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:
3.7
3.7.1

Die
Gerüste sind in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten
Zustand zu überlassen.
Während der Gebrauchsüberlassung
übernimmt der Auftraggeber die Obhutpflicht und die
Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.
3.7.2

Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an
diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsgemäßen
Zustand auf Aufforderung durch den Auftraggeber wieder
herzustellen.
3.7.3

Soweit
die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu
vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat
der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.
4.3.23

Reinigen
und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und
Rückständen jeder Art, soweit der Abbau und die Wiederverwendung
ohne diese Vorleistungen nicht möglich ist. Das Gerüst ist
besenrein zurückzugeben.
5.1.3

...
bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmasslänge und Aufmasshöhe
durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt; dabei kann die kleinste
Aufmasslänge jedoch nicht kleiner sein, als die max. zulässige
Gerüstfeldweit nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von
Gerüstart und –Gruppe oder entsprechend der vorgegebenen
Gerüstfeldweite des verwendeten System-gerüstes; die Aufmasshöhe
wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet. ...


1.3
Der
Auftraggeber hat den konkreten Zeitpunkt der Aufstellung des Gerüsts
frühzeitig, d. h. spätestens 8 bis 10 Arbeitstage vor dem
Gerüstaufstellungstermin an uns schriftlich mitzuteilen.

Für
etwaige zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber verschobene
Termine können wir keine Terminseinhaltung zusichern.

1.4
Der
Auftraggeber stellt uns zum Zwecke der Aufstellung des Gerüst die
Baustelle wie folgt beschaffen zur Verfügung:
1.4.1

Vorhandensein
einer breiten Zufahrt für LKW;
1.4.2

Vorhandensein
eines Stellplatzes für LKW in unmittelbarer Nähe zum einzurüstenden
Objekt;
1.4.3

Vohandensein
gefestigter Laufwege mit ungehindertem Zugang zum einzurüstendem
Objekt;
1.4.4

Vorhandensein
eines sauberen, ebenen, fest verdichteten Untergrundes, mind. 2 m
rund um das einzurüstende Objekt.


1.5
Der
Aufraggeber stellt uns von der Übernahme von anteiligen Kosten für
die Baustelleneinrichtung und Strom frei.
1.6
Die Parteien
sind sich einig, dass eine zuverlässige Auftragsannahme/-ausführung
nur bei ausgeglichenem Konto erfolgt.

1.7
Unsere
Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit
unserer Auftrag-bestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben
unser Eigentum.

1.8
Für
den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig
maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen 3 Arbeitstagen
nach ihrem Eingang schriftlich wider-spricht, spätestens jedoch vor
Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich
erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Fall
ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten
Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten
Frist widerspricht.


2.
Rückgabepflicht

Der
Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung
der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein
zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung
eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei
denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben
oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache
war.

3.
Freigabe von Gerüsten zum Abbau
3.1

Die
Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen.
Mündliche oder fern-mündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber
unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der
Gebrauchsüberlassung endet frühestens 3 Tage nach Eingang der
schriftlichen Freigabe bei uns.

3.2
Können
freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen
nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so
verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum
ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies
ist uns schriftlich mitzuteilen.

Soweit
aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen für die Abholung der
Gerüste mehr als eine Anfahrt erforderlich werden (z.B. wegen
Teilabbau), hat der Auftraggeber die dadurch veranlassten Mehrkosten
(z.B. Fahrtkosten/Lohnkosten) zusätzlich gesondert zu erstatten.


4.
Schäden an einzurüstenden Sachen
4.1

Für
Schäden, die beim Aufbau, der Benutung oder beim Abbau des Gerüstes
an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer
Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haften wir
nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Das
gilt z. B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern,
Kaminen, Antenne, Fenstern, Neonleuchten, sonstigen Außenanlagen,
Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie
Gartenanlagen.

4.2
Jede
Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden
an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen
Gegenständen nicht binnen 3 Arbeitstagen nach ihrer Entstehung,
schriftlich angezeigt werden.

5.
Zahlungsbedingungen
5.1

Es
gilt § 16 VOB/B. Werden nach Annahme der Schlussrechnung Fehler in
den Unterlagen der Abrechnung (§ 14 Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so
ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und
Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge
zu erstatten.

5.2
Geänderte
Rechnungen bzw. Zahlungen werden von uns nur mit Rücklauf anerkannt.


5.3
Das
Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als
Nachforderung im Sinne des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Sonstige
Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 812 ff. BGB werden hierdurch
nicht berührt. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus
Überzahlung (§§ 812 ff BGB) können wir uns nicht auf einen
etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.


5.4
Die
Parteien sind sich einig, dass Mahngebühren und Verzugszinsen nach
Ablauf der vereinbarten Zahlungsfristen anfallen.

6.
Gerichtsstand

Als
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über
seine Gültigkeit wird, sowie gesetzlich zulässig, der Sitz unserer
Firma bzw. deren Niederlassung, falls sie Auftragnehmerin ist,
bestimmt.

 

Postweg:

O&T Gerüstbau GmbH
Hilbersdorfer Str. 4
09131 Chemnitz

Der schnelle Draht zu uns:

Tel.:  0371 - 46 40 606

Fax:  0371 - 42 74 65

Email: firma@ot-geruestbau.de

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